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Aufgrund des „2. Lockdown“, der Schutzmaßnahmenverordnung (hier zu meinem Beitrag), haben sich die Sozialpartner auf neue Rahmenbedingungen geeinigt, wie die WKT auf Ihrer Homepage verlautbart:

„Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind und ihren Betrieb behördlich schließen müssen, wird es folgende Erleichterungen geben:

  • Eine Unterschreitung der durchschnittlichen 30%-igen Mindestarbeitszeit wird wieder im Standardverfahren erledigt und bedarf keiner ausdrücklichen Genehmigung der Sozialpartner. Damit wird eine rasche Bearbeitung der Anträge erleichtert.
  • Im November 2020 bzw. für die Zeit des Lockdowns ist eine Arbeitsleistung von 0 % möglich. Eine aus diesem Grund erfolgte Unterschreitung der bewilligten Mindestarbeitszeit von 10 % bzw. 30 % schadet nicht.
  • Wirtschaftliche Begründung der Kurzarbeit: die Bestätigung des Steuerberaters/Bilanzbuchhalters/Wirtschaftsprüfers entfällt.  

Für alle Unternehmen gilt:

Für neue Kurzarbeitsprojekte wird eine rückwirkende Erstantragstellung per 1.11.2020 bis Freitag, 20.11.2020 möglich sein.Unternehmen, die bereits im Oktober 2020 ein Kurzarbeitsbegehren mit einer Arbeitszeit von 30 % oder mehr beantragt haben, können nachträglich ein Änderungsbegehren mit einem höheren Arbeitszeitausfall stellen. Dieses Änderungsbegehren ist nach Genehmigung des Erstbegehrens zu stellen und gleichzeitig ist die geänderte Sozialpartnervereinbarung samt Beilage 2 hochzuladen. Das Änderungsbegehren ist spätestens vor jener Monatsabrechnung einzubringen, mit der die bewilligte Beihilfenhöhe überschritten wird.Wirtschaftliche Begründung: Die Bestätigung des Steuerberaters/Bilanzbuchhalters/Wirtschaftsprüfers entfällt, wenn die Kurzarbeit nur für den Monat November beantragt wird.“

Befristung

Die rückwirkende Antragsmöglichkeit für Kurzarbeitszeiträume ab 1.10.2020 ist befristet.

Das Arbeitsministerium hat eine Infoseite eingerichtet.