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ABGB – Urlaubsverbrauch bei Betretungsverbot

§ 1155 ABGB wurde (erstmals seit 1917 !) dahingehend novelliert, dass

  • Fälle des Betretungsverbotes als Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. Nr. 12/2020 solche sind, in den das Entgelt fortzuzahlen ist (was bei Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz ohnehin schon der Fall war), und
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  • der Arbeitnehmer im Falle eines Betretungsverbotes (den Betrieb betreffend) andererseits aber den Urlaub und Zeitguthaben im Ausmaß von insgesamt 8 Wochen auf Verlangen des Arbeitgebers zu verbrauchen hat.

Regelung des § 1155 ABGB

„(3) Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. Nr. 12/2020, die zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen, gelten als Umstände im Sinne des Abs. 1. Arbeitnehmer, deren Dienstleistungen aufgrund solcher Maßnahmen nicht zustande kommen, sind verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers in dieser Zeit Urlaubs- und Zeitguthaben zu verbrauchen.

(4) Für den Verbrauch gemäß Abs. 3 gilt:

  1. Urlaubsansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr müssen nur im Ausmaß von bis zu 2 Wochen verbraucht werden.
  2. Von der Verbrauchspflicht sind weiters ausgenommen solche Zeitguthaben, die auf der durch kollektive Rechtsquellen geregelten Umwandlung von Geldansprüchen beruhen (Freizeitoption).
  3. Insgesamt müssen nicht mehr als 8 Wochen an Urlaubs- und Zeitguthaben verbraucht werden.“

Inkrafttreten

Diese Regelung tritt – rechtsdogamtisch fragwürdig – rückwirkend mit 15.3.2020 in Kraft, woraus sich einige gravierende Rechtsfragen ergeben.