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Härtfallfonds

„Gegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes zum Härtefallfonds ist die Schaffung eines Sicherheitsnetzes für Härtefälle bei Ein-Personen-Unternehmen (EPU), freien Dienstnehmern nach §4 Abs. 4 ASVG, Non-Profit-Organisation (NPO) nach §§ 34 bis 47 Bundesabgabenordnung (BAO) sowie Kleinstunternehmen laut Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003, Amtsblatt Nr. L 124 vom 20/05/2003 S. 0036 – 0041, die durch die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen von COVID-19 verursacht wurden. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt.“ (§ 1 (1) Härtefallfondsgesetz)

Das wirft im Detail einige Abgrenzungsfragen auf. Die Richtlinien des Finanzministers sind abzuwarten.

Es steht 1 Milliarde Euro aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zur Verfügung.

Wirtschaftskammer

Abwicklungsstelle wird die Wirtschaftskammer, welche hier weisungsgebunden im übertragenen Wirkungsbereich tätig wird.

Landwirtschaft

Es wird auf Basis des KMU-Förderungsgesetzes Richtlinie des Finanzministers für das Gewerbe, und im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft auch für Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe.

Datenschutz

Es wurde eine Rechtsgrundlage für Datenübermittlungen für die Abwicklung geschaffen.