+43 512 551477 post@kanzlei-mildner.at

Antrag auf Entschädigung stellen

Zusammengefasst gibt das Epidemiegesetz einen Entschädigungsanspruch, das COVID-19-Maßnahmengesetz nicht. Aufgrund der rückwirkenden Änderung (mit 16.03.2020) des COVID-19-Maßnahmengesetzes am 21.03.2020 läuft die 6-wöchige Antragsfrist ab 16.03.2020 !

Wie kommt es dazu?

COVID-19-MAßnahmengesetz

Das COVID-19-Maßnahmengesetz wurde erst erlassen, und wird schon novelliert. Und zwar in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise rückwirkend per 16.03.2020 – dem ursprünglichen Datum des Inkrafttretens.

Dem § 4 dieses Gesetzes wurde ein neuer Absatz 2 hinzugefügt,

„(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.“

Warum ist das problematisch?

Entschädigungsanspruch

Wie bereits bei der Kundmachung des COVID-19-Gesetzes berichtet enthält dieses Gesetz im Gegensatz zum Epidemiegesetz KEINEN Entschädigungsanspruch bei Betriebsschließung. Mit der dem rückwirkenden Inkrafttreten verkürzt man nun auch noch die Antragsfrist. Damit wird sich der Verfassungsgerichtshof noch befassen müssen. Jetzt gilt jedenfalls Eile, um die Antragsfrist nicht zu versäumen!

Antragsfrist

Das 2. COVID-19 Gesetz sieht wie berichtet eine weitreichende Hemmung und Unterbrechung von Fristen vor.

Für die 6-Wochen-Frist nach dem Epidemiegesetz gilt das nicht!

Verordnung des Bundesministers

Dies alles bezieht sich ausschließlich auf Verordnungen des Bundesministers über das Betretungsverbot von bestimmten Betriebsstätten.

Es bezieht sich nicht auf die Verordnungen der Landeshauptleute und der Bezirkshauptmannschaften über das Betretungsverbot für bestimmte Orte.