Die COVID-19-Maßnahmenverordnung wurde durch Bundesgesetzblatt II Nummer 412/2020 (1. COVID-19-MV-Novelle) – entgegen dem Kurztitel – zum 11. Mal geändert.
Die aktuelle Fassung finden Sie hier.
Eingefügt wurde insbesondere ein § 10C, wonach für die in der Anlage genannten Gebiete – das sind die Bundesländer Salzburg, Tirol und Vorarlberg – abweichend von § 6 Abs. 2 für sämtliche Gastgewerbebetriebe die Öffnungszeiten für den Zeitraum von 5:00 Uhr bis 22:00 Uhr festgelegt werden. Davon unberührt bleiben lediglich restriktivere Sperrstunde-Zeiten und Aufsperrzeiten.